Durchbruch bei der Neufassung des Abfallrechts ist ein Erfolg für die gesamte Region Trier!
Berlin/Wahlkreis
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz erlaubt nun doch den Betrieb des Modellprojekts zur Abfallsammlung der A.R.T. in Mertesdorf: Die Abfallgebühren in der Region Trier bleiben niedrig.
Nach langwierigen Verhandlungen zum Abfallrecht ist es den beiden Bundestagsabgeordneten Patrick Schnieder (Arzfeld) und Bernhard Kaster (Trier) (beide CDU) gelungen, eine Öffnungsklausel für Mülltrennungsanlagen wie in Mertesdorf durchzusetzen. In der letzten Sitzung der zuständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages vor der Abstimmung im Plenum ist der Entwurf für eine Neufassung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit der Erweiterung beschlossen worden. Der Durchbruch kommt vor allem den Kommunen entgegen. Jetzt gibt es klare Definitionen, unter welchen Voraussetzungen gewerbliche Abfallsammlungen zugelassen werden können, die auch weiterhin die Verantwortung der Kommunen für günstige, bürgerfreundliche und flächendeckende Abfallbeseitigung sicherstellen.
Patrick Schnieder: „Wir freuen uns, dass das neue Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht auch weiterhin den Betrieb der sehr effizienten und kostengünstigen Anlage der Regionalen Abfallwirtschaft Trier in Mertesdorf zulässt. So können wir in der Region Trier die günstigen Abfallgebühren sichern!“ Patrick Schnieder und Bernhard Kaster hatten sich in den vergangenen Wochen intensiv für die Öffnungsklausel eingesetzt und in zahlreichen Gesprächen für einen Änderungsantrag geworben. In einem Gespräch mit Bundesumweltminister Norbert Röttgen (CDU) gelang in buchstäblich letzter Minute der Durchbruch: Röttgen sicherte zu, die zunächst vorgesehene strikte Einführung der Wertstofftonne nun doch zu lockern. Die Wertstofftonne könne durch andere Systeme, wie zum Beispiel das Mertesdorfer Modell, ersetzt werden, sofern die Qualität der Abfalltrennung gewährleistet würde. „Das ist in Mertesdorf der Fall. Mehrere wissenschaftliche Studien belegen die hohe Qualität der Abfalltrennung“, berichtet Bernhard Kaster, „Der Bundesminister hat uns zudem zugesichert, dass auf dieser Basis im nächsten Jahr das Wertstoffgesetz so ausgestaltet wird, dass das Modellprojekt der Abfallsammlung in Trier erhalten bleiben kann.“
Patrick Schnieder fasst zusammen: „Die jetzige Entscheidung ist ein Durchbruch in den langen Verhandlungen. Wenn die Qualität der Wertstofftrennung stimmt, brauchen wir keine Wertstofftonne. Die Kommunen weisen die Qualität ihrer Anlagen nach und können sie unkompliziert weiterbetreiben. Für die Anlage in Mertesdorf bedeutet das eine langfristige Perspektive und für die Bürgerinnen und Bürger in der Region Trier heißt das vor allem, weiterhin günstige Abfallgebühren.“
Hintergrundinformationen:
Im Einzelnen führen folgende Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu einer stärkeren Berücksichtigung der kommunalen Interessen:
1. Es wird klargestellt, dass gewerbliche Sammlungen dann untersagt werden können, wenn die Funktionsfähigkeit des kommunalen Entsorgungsträgers gefährdet oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Diese wesentliche Beeinträchtigung wird im Gesetz klar definiert. So ist eine wesentliche Beeinträchtigung dann anzunehmen, wenn die gewerbliche Sammlung Abfälle erfassen soll, für die die Kommune oder ein von der Kommune beauftragtes Unternehmen bereits eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, wenn die Stabilität der Gebühren gefährdet wird, oder wenn eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird. Weiterhin kann die gewerbliche Sammlung auch untersagt werden, wenn die Kommune gerade in konkrete Planungen eingestiegen ist, gleichwertige Leistungen selbst zu erbringen. Anderenfalls könnte es passieren, dass die Kommune bereits die Beschaffung von Tonnen ausgeschrieben hat, z. B. für die haushaltsnahe Sammlung von Papiermüll, aber private Sammler mit möglichen attraktiven Großkunden Sonderverträge abschließen und damit die Kalkulationsbasis für die entsorgungspflichtige Kommune nachträglich entfällt.
2. Aufgenommen wurde auch, dass die Möglichkeit besteht, dass gewerbliche Sammlungen den öffentlichen Interessen entgegenstehen, wenn sie die Funktionsfähigkeit der kommunalen Entsorgung „im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen“ gefährdet. Damit werden auch gemeinnützige Sammlungen berücksichtigt.
3. Die zuständige Behörde kann in ihrer Genehmigung für gewerbliche Sammlungen auch bestimmen, dass die gewerbliche Sammlung für einen Mindestzeitraum bis zu 3 Jahren umfassen muss. Dies sichert Verlässlichkeit und Kontinuität.
Diese Änderungen bedeuten, dass gewerbliche Sammlungen, die auch bisher möglich waren, künftig nicht generell ausgeschlossen sind. Das europäische Recht hätte dies auch nicht zugelassen. Aber gewerbliche Sammlungen dürfen nicht die kommunale Verantwortung für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung infrage stellen. Mit den vorgenommenen Änderungen am Gesetzentwurf wird genau dies sicher gestellt. Die kommunalen Spitzenverbände haben dieser Lösung ausdrücklich zugestimmt. Damit werden kommunale Interessen gesichert, Rechtssicherheit geschaffen und die Voraussetzungen für eine bürgerfreundliche, ökologisch hochwertige und kostengünstige Müllentsorgung gewährleistet.